Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 296a
§ 296a – Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.
Kurz erklärt
- Vergütungen für die Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt werden.
- Nur der Arbeitgeber kann Zahlungen für diese Leistungen annehmen.
- Leistungen zur Ausbildungsvermittlung umfassen alle notwendigen Vorbereitungen und Durchführungen.
- Dazu gehört die Feststellung der Kenntnisse der Ausbildungsuchenden.
- Berufsberatung, die mit der Vermittlung verbunden ist, zählt ebenfalls zu diesen Leistungen.